Statuten
des Vereins Comic Crew BL / BS
1. Name und Sitz
1.1. Unter dem Namen Comic Crew BL / BS besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.
1.2. Sitz des Vereins ist Basel-Stadt.
2. Zweck
2.1. Zweck des Vereins ist die Vertretung Comicschaffender in Basel-Land und Basel-Stadt gegenüber der Öffentlichkeit. Der Verein setzt sich für die Sichtbarmachung und Anerkennung der Basler Comicszene ein und engagiert sich für die Bedürfnisse von Comicschaffenden, beispielsweise mit Projektarbeiten.
2.2. Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen.
3. Mitglieder
3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
3.2. Aktives Mitglied können Comicschaffende und Illustrator:innen mit Wohnsitz in Basel-Stadt oder Basel-Land werden. Die Mitgliedschaft erfolgt ohne Aufnahmeverfahren auf Eigeninitiative oder durch Empfehlung bereits bestehender Mitglieder.
3.3. Nebst der aktiven Mitgliedschaft ist es möglich, als Gönner:in im Verein vertreten zu sein. Durch die Gönner-Mitgliedschaft kann kein Stimmrecht erlangt werden.
4. Mitgliederbeitrag
4.1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt 35 CHF pro aktive Mitgliedschaft.
4.2. Die Mitgliedschaft ist gültig für ein Kalenderjahr. Der Betrag wird von der Kassierin zu Beginn oder nach Ablauf der Jahresfrist in Rechnung gestellt. Die Mitglieder werden rechtzeitig über das Auslaufen der Mitgliedschaft informiert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird eine Zahlungserinnerung versendet, wird diese Frist ebenfalls nicht eingehalten, erlischt die Aktiv-Mitgliedschaft und wird zu einer Passiv-Mitgliedschaft umgewandelt. Passive Mitglieder sind nicht Teil des Gruppenchats und können keine bezahlten Aufträge des Vereins ausführen. Auf Anfrage kann der Newsletter an sie verschickt werden
4.3. Mitglieder, deren finanzielle Situation ein Mitgliederbeitrag strapazieren würde, können eine Reduktion erhalten oder gänzlich von der Entrichtung entbunden werden.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
1) Austritt;
2) Ausschluss
3) Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
5.1.1. Austritt
Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden und tritt sofort in Kraft.
5.1.2. Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen nach Verstoss gegen die Statuten oder wenn die Person nicht im Interesse des Vereins handelt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich oder mündlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort.
5.1.3. Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.
6. Organisation des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind:
1) Die Vereinsversammlung inkl. Gruppe “Kernies” (Bestehenden aus Mitgliedern der Vereinsversammlung);
2) Der Vorstand;
3) Die Revisionsstelle
6.1.1. Die Vereinsversammlung inkl. Gruppe “Kernies” (Bestehenden aus Mitgliedern der Vereinsversammlung);
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes, der “Kernies” und der Mitglieder;
g) Änderung der Statuten;
h) Auflösung des Vereins;
i) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
6.1.2. Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden und die dazugehörigen Dokumente. Die Dokumente sind alle auch auf dem Wolke7 Account des Vereins hochgeladen.
6.1.3. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens bis 14 Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten. Die Gruppe “Kernies” ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.
6.1.4. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens ⅕ der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
6.1.5. Den Vorsitz der Vereinsversallmung führt das Präsidium, bei dessen Verhinderung das Vizepräsidum des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählte:r Tagespräsident:in. Die Vereinsversammlung bezeichnet eine:n Protokollführer:in
6.1.6. Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitz und vom / von der Protokollführer:in unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
6.1.7. Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt.
6.1.8. Jedes aktive Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich durch ein anderes aktives Vereinsmitglied vertreten lassen.
6.1.9. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der:die Vorsitzende den Stichentscheid.
6.2.1. Der Vorstand
6.2.1. Der Vorstand besteht aus Präsident:in, Vizepräsident:in und Kassier:in. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
6.2.2. Die Vereinsversammlung wählt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Einzelunterschrift.
6.2.3. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er:Sie kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind.
Es sind dies insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisationen des Vereins;
b) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung;
c) Ausschluss von Mitgliedern;
d) Buchführung
6.2.4. Der Vorstand wird auf Antrag des:der Präsident:in oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
6.2.5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
6.3.1. Revisionsstelle
6.3.1. Die Vereinsversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
6.3.2. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
6.3.3. Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier:in und Vorstand.
7. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht
7.1. Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen und Förderbeiträgen, sowie Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
7.2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
8. Änderung der Statuten und Auflösung
8.1. Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.2. Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.3. Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
9. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27.02.2025 genehmigt und treten sofort in Kraft.